Der Vollständigkeit halber ist dazu was folgt festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einsprache versäumt. Ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust ist gegeben. Es wäre nun am Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Säumnis trifft. Die Staatsanwaltschaft hat das Vorliegen einer unverschuldeten Säumnis verneint. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nach ständiger Bundesgerichtspraxis nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist der Fall, wenn sie aus hinreichend objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen.