Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Abweisungsentscheids der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2014 und die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2012. 5.2. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, die Beschwerde richte sich gegen den abweisenden Entscheid der Staatsanwaltschaft, und macht geltend, er habe grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Einsprachefrist, macht aber gleichzeitig geltend, das Merkmal der unverschuldeten Säumnis könne unbeachtet bleiben. Der Vollständigkeit halber ist dazu was folgt festzuhalten: