Eine Einsprache ist nicht erfolgt. Die Prüfung wäre gegebenenfalls dann durch das erstinstanzliche Gericht vorzunehmen, wenn das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutgeheissen worden wäre (oder nun im Beschwerdeverfahren gutgeheissen würde) und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten würde. Für eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht bestand und besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.