329 Abs. 1 lit. b StPO) aufgeworfen werden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskomm., 2. Aufl. 2013, Art. 356 StPO N 1 f.; Riklin, Basler Komm., Basel 2011, Art. 354 StPO N 17 und Art. 356 StPO N 1 f.). Anlass und Möglichkeit zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2012 durch das erstinstanzliche Gericht hätte demnach nur im Falle einer Einsprache gegen den Strafbefehl bestanden. Eine Einsprache ist nicht erfolgt.