Dies sei nachzuholen. 4.2. Wenn die beschuldigte Person, zu Recht oder nicht, der Meinung ist, der Strafbefehl sei ungültig, entscheidet das erstinstanzliche Gericht darüber (Art. 356 Abs. 2 StPO), sobald es mit dem Fall befasst ist. Dies setzt voraus, dass erstens Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde (Art. 354 Abs. 1 StPO) und zweitens die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO). Diesfalls prüft das erstinstanzliche Gericht die Gültigkeit von Strafbefehl und Einsprache von Amtes wegen bzw. kann die Frage der beiden Gültigkeiten im Rahmen einer vom Gericht vorzunehmenden Vorprüfung (Art. 329 Abs. 1 lit.