Dieses habe den Strafbefehl im Falle seiner Ungültigkeit gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Vorverfahrens zurückzuweisen. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht über die Ablehnung der Wiederherstellung der Einsprachefrist mittels eines beschwerdefähigen Entscheids entscheiden dürfen, sondern den Antrag an das erstinstanzliche Gericht weiterleiten müssen, welches dann auch hätte über die Gültigkeit des Strafbefehls entscheiden können und müssen. Dies sei nachzuholen.