vgl. dazu den Hinweis des Beschwerdeführers auf sein derzeit ebenfalls am Kantonsgericht hängiges und derzeit sistiertes Revisionsgesuch). 4. 4.1. Im Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer nun mit seinem Hauptantrag die Überweisung des Verfahrens "betreffend des Entscheides über die Einsprache und die Gültigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2012" zur Behandlung an das erstinstanzliche Gericht. Er macht geltend, zur Beurteilung der Gültigkeit von Strafbefehlen und Einsprachen sei nicht die Staatsanwaltschaft selbst zuständig, sondern gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Gericht. Dieses habe den Strafbefehl im Falle seiner Ungültigkeit gemäss Art.