94 Abs. 1 StPO). 3.3. Zuständig zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist die Behörde, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO). Dies war vorliegend die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch denn auch bei ihr eingereicht und die Staatsanwaltschaft hat über das Gesuch entschieden. Die Wiederherstellung von Fristen hat Vorrang gegenüber der Revision von Entscheiden (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 82-84; vgl. dazu den Hinweis des Beschwerdeführers auf sein derzeit ebenfalls am Kantonsgericht hängiges und derzeit sistiertes Revisionsgesuch).