393 StPO N 15-17). 3.2. Nach Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann der Beschuldigte gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprachefrist kann als gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden. Wird diese Frist versäumt und würde dem Betroffenen daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass der Betroffene die Versäumnis nicht verschuldet hat (Art. 94 Abs. 1 StPO).