| | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Gegen Wiederherstellungsentscheide kann grundsätzlich Beschwerde gemäss Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführt werden (vgl. dazu sowie zu den – vorliegend nicht gegebenen – Ausnahmen Riedo, Basler Komm., Basel 2011, Art. 94 StPO N 73 ff.). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (vgl. Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 393 StPO N 15-17).