Das erstinstanzliche Gericht ist zur Prüfung einer nachgeholten versäumten Einsprache gegen den Strafbefehl erst zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutheisst und am Strafbefehl festhält (E. 3 f.). Eine ungenügende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl verletzt zwar den Anklagegrundsatz, führt jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist mittels Einsprache anfechtbar (E. 5). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 24. Dezember 2014 abgewiesen (6B_968/2014). | | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1.