{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-101_2014-09-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10371", "Checksum": "11c7985020ed0eaf97323d55df7f6de0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 101", "2014 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)\nRegeste:\nDas erstinstanzliche Gericht ist zur Prüfung einer nachgeholten versäumten Einsprache gegen den Strafbefehl erst zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutheisst und am Strafbefehl festhält (E. 3 f.). \r\nEine ungenügende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl verletzt zwar den Anklagegrundsatz, führt jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist mittels Einsprache anfechtbar (E. 5). | Art. 94 StPO, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 356 StPO. | Strafprozessrecht\n\n Luzern - GC vom 20. März 2012 bezogen, bei denen im Bahnhof Luzern Gegenstände gegen Polizisten geworfen wurden und erheblicher Sachschaden entstand. Im Übrigen bestätigte er, dass es sich bei der auf den Vergleichsbildern ersichtlichen Person \"B3\" um ihn handelte. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe in voller und detaillierter Kenntnis aller Tatvorwürfe auf die Einsprache gegen den Strafbefehl verzichtet, zutreffend. Dass der Sachverhalt im Strafbefehl partiell nicht anklagekonform umschrieben wurde (oben E. 5.3.5), ändert daran nichts. Der Verzicht auf die Einsprache erweist sich (auch) unter diesem Aspekt nicht als ungültig bzw. die Säumnis nicht als unverschuldet (vgl. oben E. 5.2 und 5.3.1). 5.4.2. Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, er habe aus subjektiven Gründen die Einsprachefrist nicht wahren können, weil man ihm keine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO bestellt habe, obwohl eine solche vorliegend zwingend hätte angeordnet werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der polizeilichen Einvernahme darauf aufmerksam gemacht, dass er jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl und auf seine Kosten beiziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung durch die Verfahrensleitung setzt entweder einen – hier unbestrittenermassen nicht gegebenen – Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO oder die Mittellosigkeit der beschuldigten Person und die Gebotenheit der Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen voraus, wobei es sich nicht um einen Bagatellfall handeln darf und kumulativ der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten muss, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. Art. 132 Abs. 1-3 StPO). Vorliegend durfte die Strafbehörde davon ausgehen, dass die Bewältigung des anstehenden Falles die intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als angehenden Studenten nicht übersteigt (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 132 StPO N 7). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen etwa vor, wenn der objektive und/oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion des fraglichen Verhaltens generell oder im konkreten Fall Anlass zu Zweifeln gibt oder wenn das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Schmid, a.a.O., Art. 132 StPO N 10-12, mit Hinweisen). Dass die Strafbehörde vorliegend aufgrund der erstellten Identität des Beschwerdeführers und der Dokumentation seines Handelns keine Schwierigkeiten annahm, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen gewesen wäre, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass sie nach dem Ausbleiben eines entsprechenden Antrags nicht von sich aus eine amtliche Verteidigung bestellte. Der Verzicht auf die Einsprache erweist sich (auch) unter diesem Aspekt nicht als ungültig bzw. die Säumnis nicht als unverschuldet (vgl. oben E. 5.2 und 5.3.1). 6. Zusammenfassend hat die zuständige Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgewiesen. Ihr ist, soweit dies überhaupt noch zum Gegenstand der Beschwerde gemacht wurde, weder eine Rechtsverletzung noch unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch Unangemessenheit vorzuwerfen. Nichtigkeit des Strafbefehls, die von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten wäre, liegt nicht vor. Der Verzicht auf die Einsprache ist gültig und die Säumnis nicht unverschuldet. Eine Überweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht fiel bzw. fällt mangels Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. aufgrund der Nichtwiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Betracht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde bzw. der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge. |"}