{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-101_2014-09-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10371", "Checksum": "11c7985020ed0eaf97323d55df7f6de0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 101", "2014 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)\nRegeste:\nDas erstinstanzliche Gericht ist zur Prüfung einer nachgeholten versäumten Einsprache gegen den Strafbefehl erst zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutheisst und am Strafbefehl festhält (E. 3 f.). \r\nEine ungenügende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl verletzt zwar den Anklagegrundsatz, führt jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist mittels Einsprache anfechtbar (E. 5). | Art. 94 StPO, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 356 StPO. | Strafprozessrecht\n\n ernsthaft gefährdet wird (BGE 137 I 273 E. 3.1, mit Hinweisen). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Diese im Verwaltungsrecht entwickelten Nichtigkeitskriterien gelten grundsätzlich auch für strafprozessuale Verfahrenshandlungen. Die Durchbrechung der Rechtsmittelordnung und der Rechtskraft fällt auch hier nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (BGer-Urteil 1B_239/2013 vom 12.11.2013 E. 2, mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1; BGer-Urteil 6B_744/2008 vom 23.1.2009 E. 1.1 und 1.3; BGer-Urteil 6S.4/2006 vom 26.6.2006 E. 3; eine ausführliche Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zur Terminologie und zu den Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit von Verfahrenshandlungen im Bereich des Strafprozessrechts findet sich bei Chen, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im Schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 2014, S. 161-169, mit zahlreichen Hinweisen). Nichtig wäre etwa ein von einer offensichtlich weder sachlich, örtlich noch funktionell zuständigen Behörde erlassener Strafbefehl (vgl. BGE 127 IV 20 E. 2b/cc; BGer-Urteil 6B_667/2008 vom 22.1.2009 E. 2), ein \"gegen Unbekannt\" ausgestellter Strafbefehl oder ein Strafbefehl bezüglich eines Antragsdelikts, wenn nie ein Strafantrag gestellt wurde (vgl. BGE 105 IV 229 E. 1). 5.3.5. Der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 wurde von der zuständigen Behörde erlassen, beinhaltet eine zulässige Strafe, wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet und enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Ein Strafbefehl hat eine möglichst kurze, aber genaue Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts zu enthalten, unter Bezeichnung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 enthält präzise Angaben zu Tatort und Tatzeit und die namentliche Auflistung der Widerhandlungen, derer sich der Beschwerdeführer schuldig gemacht hat, mit Angabe der einschlägigen Gesetze und der Artikelnummern. Was fehlt, ist die Sachverhaltsdarstellung im Sinne der Schilderung einer historischen Begebenheit bzw. eines Lebensvorgangs (vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 444 f.), d.h. vorliegend der Hinweis darauf, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen konkretisierten Delikte Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Vermummung vom 20. März 2012, ca. zwischen 22.30 Uhr und 23.07 Uhr, im Bahnhof Luzern, auf die Beteiligung an Ausschreitungen von GC-Fans nach dem Cupspiel FC Luzern - GC bezogen, und die Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie die Sachbeschädigung in Form von Steinwürfen gegen Polizei und Hausfassade erfolgten. Damit ist die Sachverhaltsdarstellung zwar unvollständig bzw. ungenügend und damit wiederum der Strafbefehl zwar partiell nicht anklagekonform, aber nicht nichtig. Ein Strafbefehl, der einen Sachverhalt nicht ausreichend genau beschreibt (z.B. – anders als vorliegend – die Tatzeit mangelhaft oder gar nicht angibt) oder die Tat als Ganzes nicht genügend präzis wiedergibt, sodass – anders als vorliegend – Zweifel an der Identität der Tat oder der Täterschaft bestehen, verletzt zwar den Anklagegrundsatz, ist aber an sich gültig und wirksam, sofern er nicht mit Einsprache angefochten wird. Nichtig ist ein Strafbefehl nur, wenn er – anders als vorliegend – keine konkretisierte Straftat oder keine beschuldigte Person bezeichnet. Eine ungenügende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl führt nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist – mittels Einsprache gemäss Art. 354 StPO – anfechtbar (Daphinoff, a.a.O., S. 446 f., mit Hinweisen; Lieber, Anmerkung zu BGer-Urteil 6B_848/2013, in: Pra 7/2014 Nr. 73 S. 539). Der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 ist somit nicht nichtig. Damit ist auch der entsprechende (Eventual-) Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Da vorliegend die Identität der Delikte und des Täters aufgrund der Angaben zu Tatzeit, Tatort und Bezeichnung der Widerhandlungen eindeutig aus dem Strafbefehl hervorgehen, droht dem Beschwerdeführer im Übrigen trotz des Fehlens der erwähnten weiteren Sachverhaltsangaben im Strafbefehl keine erneute Verfolgung der bereits mit Strafbefehl abgeurteilten Tat (zum Grundsatz ne bis in idem vgl. Daphinoff, a.a.O., S. 447; BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3.1; ausführlich Tag, Basler Komm., Basel 2011, Art. 11 StPO N 13-21). 5.4. 5.4.1. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Regeln über den Inhalt des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO vorab bezwecken, die beschuldigte Person optimal zu informieren (Daphinoff, a.a.O., S. 437; Riklin, a.a.O., Art. 353 StPO N 1; BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3.1). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer vor Erlass des Strafbefehls im Rahmen der polizeilichen Einvernahme angehört und mit dem massgebenden Sachverhalt konfrontiert. Er war deshalb zweifellos darüber informiert, dass sich die im Strafbefehl enthaltenen präzisen Angaben von Tatort und Tatzeit sowie die im Strafbefehl aufgelisteten Delikte auf die Ausschreitungen von GC-Fans nach dem Cupspiel FC"}