{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-101_2014-09-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10371", "Checksum": "11c7985020ed0eaf97323d55df7f6de0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 101", "2014 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)\nRegeste:\nDas erstinstanzliche Gericht ist zur Prüfung einer nachgeholten versäumten Einsprache gegen den Strafbefehl erst zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutheisst und am Strafbefehl festhält (E. 3 f.). \r\nEine ungenügende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl verletzt zwar den Anklagegrundsatz, führt jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist mittels Einsprache anfechtbar (E. 5). | Art. 94 StPO, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 356 StPO. | Strafprozessrecht\n\n der Säumnis trifft. Die Staatsanwaltschaft hat das Vorliegen einer unverschuldeten Säumnis verneint. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nach ständiger Bundesgerichtspraxis nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist der Fall, wenn sie aus hinreichend objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Eine Wiederherstellung der Frist kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes noch so kleine Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder einer beigezogenen Hilfsperson schliesst eine Wiederherstellung aus (BGer-Urteil 6B_125/2011 vom 7.7.2011 E. 1). Es wird allgemein vorausgesetzt, dass es der betroffenen Person in ihrer konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu betrauen (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 35; Schmid, a.a.O., Art. 94 StPO N 3). In Frage kommen als Wiederherstellungsgründe etwa gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, plötzliche schwere Erkrankung, Inhaftierung, unvorhersehbare technische Pannen ausserhalb der Risikosphäre des Betroffenen etc.; nicht ausreichend sind hingegen beispielsweise blosse Rechtsunkenntnis, das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder Arbeitsüberlastung (ausführlich Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 37 f., mit Hinweisen). Dass solche Wiederherstellungsgründe vorliegen würden, machte und macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer sodann unbestrittenermassen korrekt zugestellt und enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung (zum Sonderfall der Wiederherstellung aufgrund einer mangelhaften oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 39-41; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2012, S. 497). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer hätte gegen den Strafbefehl ohne weiteres rechtzeitig Einsprache erheben können und im Umstand, dass er darauf verzichtet habe, liege keine unverschuldete Säumnis, zutreffend. 5.3. 5.3.1. Vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 geltend, da der Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 die von Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Sachverhaltsdarstellung nicht enthalte, sei er ungültig. Gleiches gelte auch für seinen (konkludenten) Verzicht auf die Einsprache. Deshalb sei es ihm aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen, die Einsprachefrist zu wahren. Im Beschwerdeverfahren beantragt er nun – eventualiter – die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2012. 5.3.2. Vorab erscheint fraglich, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Inhalt des Strafbefehls im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu hören sind. Die StPO kennt grundsätzlich kein Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit von rechtskräftigen Strafbefehlen. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist an sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft dem Fristwiederherstellungsgesuch hätte entsprechen müssen. Mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Nichtigkeitsgrund ist nicht darzutun, dass ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (vgl. oben E. 5.2; vgl. auch Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss UH110273-O/U/br vom 8.11.2011 E. 4.1 f.). Da der Beschwerdeführer nun aber die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls beantragt und die Nichtigkeit eines Entscheids von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu prüfen ist, ist die beantragte Prüfung vorliegend vorzunehmen. 5.3.3. Der Beschwerdeführer wirft – unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014, in dem das Bundesgericht von der Ungültigkeit eines Strafbefehls ausging, der weder den dem dortigen Betroffenen zur Last gelegten Sachverhalt noch die Tatzeit enthielt – die Frage auf, ob Ungültigkeit mit Nichtigkeit gleichzusetzen sei oder ob lediglich eine einfache Fehlerhaftigkeit vorliege. Er macht geltend, ein Strafbefehl, der für jeden erkennbar unter einem schweren inhaltlichen Mangel leide, indem er gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzes keinen Sachverhalt aufführe, den Umfang der abgeurteilten Sache nicht erfasse und aus sich selbst heraus nicht verständlich sei, könne keine Rechtswirkung beanspruchen, insbesondere, weil er keine Rechtssicherheit vermitteln könne. 5.3.4. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Werden sie nicht angefochten, so erwachsen sie in Rechtskraft. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, setzt voraus, dass diese mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht"}