{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-101_2014-09-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10371", "Checksum": "11c7985020ed0eaf97323d55df7f6de0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 101", "2014 I Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Abteilung 17.09.2014 2N 14 101 (2014 I Nr. 15)\nRegeste:\nDas erstinstanzliche Gericht ist zur Prüfung einer nachgeholten versäumten Einsprache gegen den Strafbefehl erst zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutheisst und am Strafbefehl festhält (E. 3 f.). \r\nEine ungenügende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl verletzt zwar den Anklagegrundsatz, führt jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern ist mittels Einsprache anfechtbar (E. 5). | Art. 94 StPO, Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 356 StPO. | Strafprozessrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Gegen Wiederherstellungsentscheide kann grundsätzlich Beschwerde gemäss Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) geführt werden (vgl. dazu sowie zu den – vorliegend nicht gegebenen – Ausnahmen Riedo, Basler Komm., Basel 2011, Art. 94 StPO N 73 ff.). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (vgl. Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 393 StPO N 15-17). 3.2. Nach Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann der Beschuldigte gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprachefrist kann als gesetzliche Frist weder unterbrochen noch erstreckt werden. Wird diese Frist versäumt und würde dem Betroffenen daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass der Betroffene die Versäumnis nicht verschuldet hat (Art. 94 Abs. 1 StPO). 3.3. Zuständig zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist die Behörde, bei der die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO). Dies war vorliegend die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch denn auch bei ihr eingereicht und die Staatsanwaltschaft hat über das Gesuch entschieden. Die Wiederherstellung von Fristen hat Vorrang gegenüber der Revision von Entscheiden (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 82-84; vgl. dazu den Hinweis des Beschwerdeführers auf sein derzeit ebenfalls am Kantonsgericht hängiges und derzeit sistiertes Revisionsgesuch). 4. 4.1. Im Beschwerdeverfahren verlangt der Beschwerdeführer nun mit seinem Hauptantrag die Überweisung des Verfahrens \"betreffend des Entscheides über die Einsprache und die Gültigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2012\" zur Behandlung an das erstinstanzliche Gericht. Er macht geltend, zur Beurteilung der Gültigkeit von Strafbefehlen und Einsprachen sei nicht die Staatsanwaltschaft selbst zuständig, sondern gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Gericht. Dieses habe den Strafbefehl im Falle seiner Ungültigkeit gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des Vorverfahrens zurückzuweisen. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht über die Ablehnung der Wiederherstellung der Einsprachefrist mittels eines beschwerdefähigen Entscheids entscheiden dürfen, sondern den Antrag an das erstinstanzliche Gericht weiterleiten müssen, welches dann auch hätte über die Gültigkeit des Strafbefehls entscheiden können und müssen. Dies sei nachzuholen. 4.2. Wenn die beschuldigte Person, zu Recht oder nicht, der Meinung ist, der Strafbefehl sei ungültig, entscheidet das erstinstanzliche Gericht darüber (Art. 356 Abs. 2 StPO), sobald es mit dem Fall befasst ist. Dies setzt voraus, dass erstens Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde (Art. 354 Abs. 1 StPO) und zweitens die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO). Diesfalls prüft das erstinstanzliche Gericht die Gültigkeit von Strafbefehl und Einsprache von Amtes wegen bzw. kann die Frage der beiden Gültigkeiten im Rahmen einer vom Gericht vorzunehmenden Vorprüfung (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO) aufgeworfen werden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskomm., 2. Aufl. 2013, Art. 356 StPO N 1 f.; Riklin, Basler Komm., Basel 2011, Art. 354 StPO N 17 und Art. 356 StPO N 1 f.). Anlass und Möglichkeit zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2012 durch das erstinstanzliche Gericht hätte demnach nur im Falle einer Einsprache gegen den Strafbefehl bestanden. Eine Einsprache ist nicht erfolgt. Die Prüfung wäre gegebenenfalls dann durch das erstinstanzliche Gericht vorzunehmen, wenn das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutgeheissen worden wäre (oder nun im Beschwerdeverfahren gutgeheissen würde) und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten würde. Für eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht bestand und besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Mit seinem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Abweisungsentscheids der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2014 und die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2012. 5.2. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, die Beschwerde richte sich gegen den abweisenden Entscheid der Staatsanwaltschaft, und macht geltend, er habe grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Einsprachefrist, macht aber gleichzeitig geltend, das Merkmal der unverschuldeten Säumnis könne unbeachtet bleiben. Der Vollständigkeit halber ist dazu was folgt festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einsprache versäumt. Ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust ist gegeben. Es wäre nun am Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an"}