Die reduzierte Parteientschädigung des Beschuldigten ist ermessensweise pauschal auf Fr. 300.-- festzulegen (inkl. Auslagen und zzgl. 8 % MWST). Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, soweit den Beschuldigten betreffend, wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens neu zu verlegen und festzusetzen haben (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 1328; Schmid, a.a.O., Art. 428 StPO N 15). |