b der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265; Kostenrahmen Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.--) auf Fr. 800.-- festgesetzt. Unter Berücksichtigung des parallelen Beschwerdeverfahrens und den weitgehend identischen Ausführungen in den beiden Beschwerden ist die Anwaltskostenentschädigung des Beschwerdeführers gestützt auf §§ 2 Abs. 1 und 32 Abs. 3 JusKV für dieses Verfahren ermessensweise pauschal auf Fr. 500.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und zzgl. 8 % MWST). Die reduzierte Parteientschädigung des Beschuldigten ist ermessensweise pauschal auf Fr. 300.-- festzulegen (inkl. Auslagen und zzgl. 8 % MWST).