Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 436 StPO N 10). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen einerseits vollumfänglich unterlegen. Andererseits hat er zum einen ein berechtigtes Interesse am unveränderten Bestand des Einstellungsentscheids der Vorinstanz. Zum anderen hat er seine Anträge und Ausführungen auf das Notwendige beschränkt und keinen ungebührenden Mehraufwand verursacht. Es ist ihm daher eine reduzierte Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf §§ 1 Abs. 1 und 21 lit. b der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265;