Analog zu Art. 436 Abs. 3 StPO ist auch bei einer Rückweisung im Beschwerdeverfahren (Art. 397 Abs. 2 StPO) von einer Entschädigungspflicht gegenüber der obsiegenden Partei auszugehen (Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Bernhard, Basler Komm., Basel 2011, Art. 436 StPO N 8). Entsprechend hat der Staat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Anwaltskostenentschädigung zu bezahlen. Eine Entschädigung der übrigen Parteien für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den konkreten Umständen und dem Ermessen der Beschwerdeinstanz (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 436 StPO N 6; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art.