Zumindest besteht ein Zweifelsfall im Sinn der dargelegten Rechtsprechung. Der Sachverhalt ist nicht genügend abgeklärt, damit eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann, ob ein strafbares Verhalten vorliegt bzw. ein Freispruch oder eine Verurteilung wahrscheinlich ist. 8. (Beschwerdegutheissung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft) 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Staat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Parteientschädigung richtet sich nach Art. 436 StPO. Analog zu Art.