Die Staatsanwaltschaft hat die offenen Fragen unter anderem durch die Einvernahme dieser Zeugen und durch zusätzliche Befragungen des Beschuldigten sowie des ebenfalls beschuldigten Bauführers C zu klären. Erst mit genauer Kenntnis der konkreten Sachlage kann entschieden werden, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat oder ob der Beschwerdeführer für die Körperverletzung eigenverantwortlich einzustehen hat. 7.5. Ohne dem Strafrichter vorzugreifen, liegt gemäss aktuellem Verfahrensstand kein klarer Fall der Straflosigkeit vor. Zumindest besteht ein Zweifelsfall im Sinn der dargelegten Rechtsprechung.