In den delegierten Einvernahmen des Beschuldigten und des ebenfalls beschuldigten Bauführers C wurde auf die im konkreten Fall wichtigen Punkte zu wenig eingegangen bzw. diesbezüglich zu wenig nachgefragt, obwohl die Antworten teils offen oder ausweichend und teils knapp ausfielen. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beantragten Zeugen E, F und G sind geeignet, in diesem Zusammenhang relevante Tatsachen zu ergänzen und allenfalls zu beweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die offenen Fragen unter anderem durch die Einvernahme dieser Zeugen und durch zusätzliche Befragungen des Beschuldigten sowie des ebenfalls beschuldigten Bauführers C zu klären.