Die sich aus den Untersuchungsakten ergebende Sachverhaltsgrundlage lässt keine zuverlässige Beurteilung zu, ob erstens die Handwerker tatsächlich immer wieder den Zugang zum Baugerüst über die Plattform nahmen und zweitens, ob der Beschuldigte allenfalls davon Kenntnis hatte. In den delegierten Einvernahmen des Beschuldigten und des ebenfalls beschuldigten Bauführers C wurde auf die im konkreten Fall wichtigen Punkte zu wenig eingegangen bzw. diesbezüglich zu wenig nachgefragt, obwohl die Antworten teils offen oder ausweichend und teils knapp ausfielen.