Nachdem der Container abtransportiert worden sei, sei an dessen Standort ein abgedecktes Regendach erstellt worden. Dieses Dach sei in der Folge vom Polier der D AG mit einem Geländer abgesperrt worden. Das Geländer sei vor und nach dem Unfall korrekt erstellt gewesen. Die sich aus den Untersuchungsakten ergebende Sachverhaltsgrundlage lässt keine zuverlässige Beurteilung zu, ob erstens die Handwerker tatsächlich immer wieder den Zugang zum Baugerüst über die Plattform nahmen und zweitens, ob der Beschuldigte allenfalls davon Kenntnis hatte.