Ebenfalls hätten F und G dem Beschuldigten Mängel an Gerüst und Plattform mitgeteilt. Demgegenüber berichtete der Mitarbeiter der Versicherung Y mit Schreiben vom 29. November 2012 der Staatsanwaltschaft, am Unfalltag, am 23. März 2010, das erste Mal auf der Baustelle gewesen zu sein. Auch seien weder in den Arbeitssicherheitsdossiers des Gerüsterstellers noch des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vorgängige Besuche von anderen Mitarbeitern der Versicherung Y dokumentiert. Der Beschuldigte sagte anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 15. November 2012 aus, dass es keine Meldungen über Mängel am Gerüst und der Plattform gegeben habe.