Der Beschwerdeführer will bezüglich der Plattform und des Gerüsts Sicherheitsmängel gemeldet haben. Die Versicherung Y sei mehrmals auf der Baustelle gewesen, um Meldungen von anderen Bauarbeitern betreffend Arbeitssicherheit zu überprüfen. Zusammen mit E habe der Beschwerdeführer am Donnerstag, 18. März 2010 oder Freitag, 19. März 2010 – und damit unmittelbar vor dem Unfallereignis – dem Beschuldigten Mängel gemeldet und verlangt, dass etwas dagegen unternommen würde. Ebenfalls hätten F und G dem Beschuldigten Mängel an Gerüst und Plattform mitgeteilt.