Der strafrechtlich relevante Vorwurf würde sich diesfalls nicht darauf beziehen, dass die Plattform bzw. das Baugerüst nicht vorschriftsgemäss erstellt wurden, sondern darauf, dass der Beschuldigte nicht einschritt, als sich der Beschwerdeführer bzw. die anderen Handwerker in Gefahr begaben, indem sie die Abschrankung überwanden. Es wäre zu beurteilen, ob dem Beschuldigten das Nichtbeseitigen des gefährlichen Zustands und die damit zusammenhängende Körperverletzung des Beschwerdeführers strafrechtlich vorzuwerfen sind. 7.4.3. Der Beschwerdeführer will bezüglich der Plattform und des Gerüsts Sicherheitsmängel gemeldet haben.