Art. 1 Abs. 2 BauAV). Den Beschuldigten als Bauleiter könnte somit gar unabhängig davon, ob tatsächlich Mängel an der Plattform bzw. am Baugerüst bestanden haben, eine Obhutsgarantenpflicht treffen, insbesondere wenn er davon Kenntnis hatte, dass die Handwerker die Sicherheitsabschrankungen nicht beachteten und den Weg über die Plattform zum Baugerüst nahmen. Der strafrechtlich relevante Vorwurf würde sich diesfalls nicht darauf beziehen, dass die Plattform bzw. das Baugerüst nicht vorschriftsgemäss erstellt wurden, sondern darauf, dass der Beschuldigte nicht einschritt, als sich der Beschwerdeführer bzw. die anderen Handwerker in Gefahr begaben, indem sie die Abschrankung überwanden.