Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind oder nicht. Die Bauleitung hat einzuschreiten, wenn sie die Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften feststellt (BGE 101 IV 28 E. 2b; BGer-Urteile 6B_543/2012 vom 11.4.2013 E. 1.3.3, 6B_1016/2009 vom 11.2.2010 E. 5.2.2; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 VUV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BauAV).