Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt jedoch dort, wo der Verletzte etwa aufgrund seiner Unerfahrenheit oder Jugendlichkeit die Gefahr nicht erkennt, wenn der Täter aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst, als der sich selbst Gefährdende oder wenn er eine Garantenstellung zugunsten des Verletzten hat (BGE 125 IV 189 E. 3a). Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen.