Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter den Tatbestand eines Körperverletzungsdelikts. Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich grundsätzlich ebenfalls nicht strafbar, wenn sich das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko realisiert (BGE 134 IV 149 E. 4.5). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt jedoch dort, wo der Verletzte etwa aufgrund seiner Unerfahrenheit oder Jugendlichkeit die Gefahr nicht erkennt, wenn der Täter aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst, als der sich selbst Gefährdende oder wenn er eine Garantenstellung zugunsten des Verletzten hat (BGE 125 IV 189 E. 3a).