Nebst der Frage der vorschriftsgemässen Erstellung der Plattform und des Baugerüsts sind die Fragen, ob die Handwerker tatsächlich den Weg über die Plattform benutzt hatten und der Beschuldigte in diesem Fall davon Kenntnis hatte, für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung. Mit der Vorinstanz und Oberstaatsanwaltschaft finden Sorgfaltspflichten unter anderem dort ihre Grenzen, wo ein Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 357 ff.; vgl. BGE 134 IV 149 E. 4.3). Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung fällt nicht unter den Tatbestand eines Körperverletzungsdelikts.