Allein schon aufgrund der Tatsache, dass früher ein offizieller Durchgang über die Plattform zum Gerüst existiert habe, habe von den Verantwortlichen nicht gänzlich ausgeschlossen werden dürfen, dass die Plattform durch die Handwerker aus Gewohnheit weiterhin benützt werde. Der Beschuldigte habe das Verhalten der Handwerker voraussehen müssen. 7.4.2. Nebst der Frage der vorschriftsgemässen Erstellung der Plattform und des Baugerüsts sind die Fragen, ob die Handwerker tatsächlich den Weg über die Plattform benutzt hatten und der Beschuldigte in diesem Fall davon Kenntnis hatte, für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung.