7.4. 7.4.1. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass jemand die Abschrankung zur Plattform überwinden könnte. Er müsse gewusst haben, dass regelmässig Handwerker via Plattform zum Gerüst gelangt seien, insbesondere nach Sitzungen im noch vorhandenen Baucontainer. Die mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beantragten Zeugenbefragungen würden dies beweisen können. Allein schon aufgrund der Tatsache, dass früher ein offizieller Durchgang über die Plattform zum Gerüst existiert habe, habe von den Verantwortlichen nicht gänzlich ausgeschlossen werden dürfen, dass die Plattform durch die Handwerker aus Gewohnheit weiterhin benützt werde.