Ohne zusätzliche Sachverhaltsabklärungen, ob Warnhinweise angebracht oder Betretungsverbote ausgesprochen worden waren und ob weitere Zugänge zu den Arbeitsplätzen auf dem Baugerüst bestanden hatten, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Plattform bzw. das Baugerüst tatsächlich vorschriftsgemäss erstellt worden sind. Für die Beurteilung der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) sowie der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen (Art. 125 StGB) sind diese Tatsachen jedoch massgebend und deshalb näher abzuklären. 7.4. 7.4.1.