Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. August 2010 sowie in der Eingabe vom 6. Dezember 2010 sagte der Beschwerdeführer noch aus, es habe zum Baugerüst keinen anderen Zugang als über die Plattform gegeben. Gleichzeitig erwähnte er auch, alle Arbeiter der Baustelle hätten den Weg über die Plattform genommen. Obwohl der Beschwerdeführer die Situation betreffend den Zugang zum Gerüst in seiner Eingabe vom 6. Dezember 2010 beanstandete, hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen. Auch im Einstellungsentscheid wird nicht weiter darauf eingegangen, ob die Arbeitsplätze auf dem Baugerüst über vorschriftsgemässe Zugänge verfügten.