Weder der Beschuldigte noch der ebenfalls beschuldigte C, D AG, wurden von der Polizei über offizielle Zugänge zum Baugerüst befragt. Die Einvernahme drehte sich diesbezüglich einzig um den Zugang über die Plattform und die Frage, ob dieser Zugang im Unfallzeitpunkt abgesperrt war bzw. nicht mehr existierte. Dass der Zugang zum Baugerüst über den Keller führte, wurde erstmals und einzig vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Juni 2013 an die Staatsanwaltschaft erwähnt. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. August 2010 sowie in der Eingabe vom 6. Dezember 2010 sagte der Beschwerdeführer noch aus, es habe zum Baugerüst keinen anderen Zugang als über die Plattform gegeben.