Insbesondere neben dem Baucontainer, wo die Abschrankung lose war und ohne grossen Kraftaufwand weggedrückt werden konnte, befand sich – soweit auf dem polizeilichen Foto ersichtlich – keine Hinweistafel. Weder aus dem Befragungsprotokoll des Beschuldigten, noch aus dem beigezogenen Protokoll des ebenfalls beschuldigten C, D AG, geht hervor, ob die Handwerker auf andere Art oder Weise zusätzlich zur Abschrankung auf die nicht durchbruchsichere Stelle hingewiesen worden sind. 7.3.3. Des Weiteren schreibt Art.