Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Abschrankung unbestrittenermassen bewusst weggedrückt und so überwunden. Obwohl eine Abschrankung angebracht worden ist, geht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft aus den Untersuchungsakten jedoch nicht genügend klar hervor, dass die Plattform bzw. das Baugerüst vorschriftsgemäss erstellt worden ist. Auf den von der Polizei und der Versicherung Y gemachten Fotos sind keine Warntafeln zu sehen. Insbesondere neben dem Baucontainer, wo die Abschrankung lose war und ohne grossen Kraftaufwand weggedrückt werden konnte, befand sich – soweit auf dem polizeilichen Foto ersichtlich – keine Hinweistafel.