Der Mitarbeiter der Versicherung Y, machte jedoch darauf aufmerksam, dass mit den Unfallabklärungen der Versicherung Y nicht primär die Verschuldensfrage geklärt werden soll, sondern Erkenntnisse für die Unfallprävention gewonnen werden sollen. Deshalb würden die Abklärungen seitens der Versicherung Y nicht ausgeweitet. Zwar steht vorliegend fest, dass sich die Absperrung nicht unbeabsichtigt gelöst hat. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Abschrankung unbestrittenermassen bewusst weggedrückt und so überwunden.