Diese hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2010 wie auch gemäss Schreiben vom 20. Juni 2013 bewusst weggedrückt und überwunden, um auf die Plattform bzw. zum Baugerüst zu gelangen. Diese Abschrankungen rund um die Plattform wurden von der Versicherung Y nicht bemängelt und auch betreffend Arbeitssicherheit oder Gesundheitsschutz brachte die Versicherung Y keine Beanstandungen vor. Der Mitarbeiter der Versicherung Y, machte jedoch darauf aufmerksam, dass mit den Unfallabklärungen der Versicherung Y nicht primär die Verschuldensfrage geklärt werden soll, sondern Erkenntnisse für die Unfallprävention gewonnen werden sollen.