Im Gegenteil: Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2011 zwischenzeitlich beteuert hatte, keine Abschrankung überwunden zu haben, bestreitet er nicht mehr, dass an der Stelle neben dem Container, an welcher er die Plattform betrat, eine Abschrankung bestand. Diese hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2010 wie auch gemäss Schreiben vom 20. Juni 2013 bewusst weggedrückt und überwunden, um auf die Plattform bzw. zum Baugerüst zu gelangen.