Es gibt keine diesbezüglichen Hinweise und auch der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 31. Juli 2013 keine entsprechende Rüge mehr vor. Im Gegenteil: Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2011 zwischenzeitlich beteuert hatte, keine Abschrankung überwunden zu haben, bestreitet er nicht mehr, dass an der Stelle neben dem Container, an welcher er die Plattform betrat, eine Abschrankung bestand.