Sowohl am Ort, an dem der Beschwerdeführer die Plattform betrat, als auch entlang des Baugerüsts waren Sicherheitsabschrankungen angebracht. Dass an der Plattform bzw. am Baugerüst in der kurzen Zeit zwischen Unfall und Eintreffen der Polizei sicherheitstechnische Umbauten vorgenommen wurden bzw. zusätzliche Abschrankungen erstellt worden sind, ist unwahrscheinlich. Es gibt keine diesbezüglichen Hinweise und auch der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 31. Juli 2013 keine entsprechende Rüge mehr vor.