Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen (Art. 8 Abs. 2 lit. c BauAV). An den Zugängen zu beschränkt oder nicht durchbruchsicheren Flächen sind Anschlagtafeln anzubringen, auf denen die Arbeitnehmer in ihnen verständlichen Sprachen oder Symbolen darauf hingewiesen werden, dass das Betreten der Fläche verboten bzw. eingeschränkt ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d BauAV). Die Polizei rückte unverzüglich nach dem Ereignis an den Unfallort aus und hielt die Situation auf der Baustelle mit Fotos fest.