Als Absturzsicherung bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ist ein Seitenschutz zu verwenden (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Er ist gemäss Art. 16 Abs. 6 BauAV so anzubringen und zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann. Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich betreten werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 8 Abs. 2 lit. b BauAV). Beschränkt durchbruchsichere Flächen sind als solche zu kennzeichnen (Art. 8 Abs. 2 lit.