In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2010 bemängelte der Beschwerdeführer unter anderem den Zugang zum Gerüst. Dieser erfülle die Vorschriften von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 lit. a BauAV nicht. 7.3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitsplätze sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Art. 8 Abs. 2 BauAV nennt nicht abschliessend die zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege notwendigen Massnahmen. Dazu gehören insbesondere Absturzsicherungen im Sinn von Art. 15-19 BauAV (Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV). Als Absturzsicherung bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern ist ein Seitenschutz zu verwenden (Art.