2013, Art. 229 StGB N 17 mit Hinweisen). 7.3. 7.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz sei fälschlicherweise zum Schluss gekommen, der eingebrochene Holzladen habe keine tragende Funktion haben müssen. Er macht generell geltend, der Beschuldigte hätte die nötigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen treffen müssen und den nicht tragenden Bereich entweder tragfähig machen lassen oder die Unfallstelle mit einer zusätzlichen Abschrankung versehen müssen, ohne in seiner Beschwerde dabei auf allfällige konkrete Sorgfaltsnormen und Sorgfaltspflichten einzugehen. In seiner Eingabe vom 6. Dezember 2010 bemängelte der Beschwerdeführer unter anderem den Zugang zum Gerüst.