Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (BGE 134 IV 149 E. 4.3). Zur Bestimmung des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann, wie dargelegt, auf gesetzliche Bestimmungen zurückgegriffen werden, welche der Unfallverhütung auf Baustellen dienen. Anwendung finden neben Art. 83 UVG insbesondere die gestützt darauf erlassene Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) sowie die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30; vgl. Roelli/Fleischanderl, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art.