Es kommt mithin auf die individuelle Voraussehbarkeit des Erfolgs an. Des Weiteren ist auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs vorausgesetzt. Beherrschbar ist ein Geschehensablauf nur, wenn die beschuldigte Person die Fähigkeit hat, das mit ihrem Verhalten verbundene Risiko auszuschalten, sei es durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen. Auch hier sind die individuellen Fähigkeiten der beschuldigten Person massgebend (BGer-Urteil 6B_516/2009 vom 3.11.2009 E. 3.3.2). Die Bemessung der Sorgfaltspflicht erfordert eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Das gilt namentlich dort, wo der Rechtsgutträger bewusst ein erhöhtes Risiko eingeht und sich einer Gefährdung aussetzt (BGE 134 IV 149 E. 4.3).